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Architekten denken anders

Das Architekten anders denken ist auch nicht verwunderlich. Immerhin brauchen Architekten ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen und sind wahrscheinlich eher visuell geprägt. Wie oft ist es Euch vorgekommen, das Ihr einen Sachverhalt erst vollständig verstanden habt nach dem Euch dazu eine Skizze gemacht wurde. Ich persönlich fange auch fast immer an mit Stift und Papier zu erklären.

Die Realität ist anders

Schade, dass die Realität anders ist. Neben den schönen Dingen – zu Entwerfen, Zeichnen und Bauherren Pläne und Gedanken zu erklären – ist die Arbeit eines Architekten oft mit Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen vollgepflastert. Ein Beispiel sind die Landesbauordnungen – unser „Grundgesetz“ – diese erläutern in langen, mehr oder minder verständlichen Texten was man planen darf und was nicht. Die Texte sind hauptsächlich von Juristen und Politikern entworfen und daher nicht immer mit der Sichtweise eines Architekten kompatibel.

Landesbauordnung im Bild

Schön des es schon seit Jahren die Landesbauordnung {xy} im Bild gibt. Diese Buchreihe vom Rudolf Müller Verlag hilft Architekten bei Ihrer Verantwortung für eine rechtssichere Planung und Ausführung. Gerade weil der Prüfumfang der Behörden immer weiter reduziert wird.

Ich habe hier die Landesbauordnung NRW im Bild von Dipl.-Ing. Richard Welter und Dipl.-Ing. Drik Richelmann. Dieses Buch stellt zu dem jeweiligen Text der LBO NRW und der BauPrüfVO Grafiken und Tabellen, die die Sachverhalte für einen visuell, räumlich denkenden Menschen  einfach und eindeutig darstellen. An einigen Stellen ist das natürlich schwierig und die Grafiken wirken gewollt. An den meisten Stellen ist dieses aber so was von hilfreich und sinnvoll.

Am Beispiel der Abstandsflächen kann man dieses gut zeigen. Sagt der Text:

§6 (6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen  der Außenwände von nicht mehr als 16m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf dem selben Grundstück als Tiefe der Abstandsflächen 0,4H. IN Kerngebieten 0,25H, mindesten jedoch 3m. Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand  mit der grössten Länge auf  die Länge nach Satz 1 angerechnet.

Im Buch angereichert mit Bildern sieht das schon besser aus:

Landesbauordnung NRW im Bild
Landesbauordnung NRW im Bild

Ich bin jedenfalls sehr froh, dass es dieses Werk gibt und kann es allen Kollegen und Kolleginnen nur empfehlen.

Was ist aus Eurer Sicht die umständlichste formulierte Vorschrift? Ich bin auf Eure Kommentare gespannt.

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Autor

Ich bin Architekt und seit 2009 veröffentliche ich archimag.de. Wenn Ihr Wünsche oder Anregungen habt, dann her damit. Ich freue mich über Eurer Feedback.

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