Magazin

Was bedeutet die DL-InfoV für Architekten?

Information von Stormpic at aboutpixel.de
Information von Stormpic at aboutpixel.de
Information von Stormpic at aboutpixel.de

Seit dem 17.05.2010 ist die Verordnung über Informationen für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) in Kraft. Wie bei vielen Gesetzen die zurzeit verabschiedet werden, ist sie eine Umsetzung einer europäischen Richtlinie und soll mehr Transparenz und Schutz für Kunden von bzw. bei Vertragsabschlüssen sorgen. Keine Verordnung, ohne das es nicht aus Ordnungsgelder geben kann, wenn diese nicht beachtet wird. Genauso gut kann man aber auch Abgemahnt werden, wenn man die Verordnung nicht einhält.

Die Verordnung unterscheidet zwischen stets zur Verfügung stellenden Informationen und auf Anfrage zur Verfügung stellenden Informationen. Die Informationen können dem Kunden auf unterschiedliche Weise zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist, dass dieses schriftlich und nachweisbar geschieht. Man kann diese Daten

  • dem Kunden direkt mitteilen
  • am Ort der Dienstleistung vorhalten (z.B. Aushang im Büro) oder sie vor Vertragsschluss übergibt
  • auf der Homepage einstellen und die Adresse dem Kunden mitteilen
  • in alle, dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen, übernehmen.

Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

  • seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  • die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben wie Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
  • falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
  • Benennung der Berufsbezeichung und dem Staat, in den sie verliehen wurde,
  • Benennung der Architektenkammer
  • die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • Vertragsklauseln über den Gerichtsstand,
  • Benennung der Architektenleistungen, Innenarchitektenleistungen, Landschaftsarchitektenleistungen oder Stadtplanerleistungen, ggf, mit Hinweisen und weiteren Dienstleistungsangeboten (Sachverständigentätigkeit, Energieberatung, etc.),
  • Berufshaftpflichtversicherung mit Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

Der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung stellen:

  • Hinweise auf das Baukammerngesetz und die Verhaltensregelungen nach §22 mit dem berufsrechlichen Regelungen (am Besten mit Hinweis auf die Homepages der Architektenkammern, in der diese eingesehen werden können)
  • Verweis auf die Durchführungsverordnung zum Baukammerngesetz mit dem dort aufgeführten Pflichten, insbesondere §§ 19, 22 (Pflicht eine Berufshaftpflicht zu haben)
  • Angaben über Zusammenarbeit mit Dritten, die zu Interessenkonflikten führen könnten.
  • Benennung der Schlichtungsstelle bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Information, dass das Verfahren freiwillig erfolgt und mit Kosten verbunden ist und das Schlichtungsverfahren schriftlich bei der Schlichtungsstelle bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, Postfach 190226 in 40112 Düsseldorf beantragt werden kann.

Erforderliche Preisangaben

Die Verordnung schreibt auch vor, dass dem Kunden der Preis der Dienstleistung oder wen keine Preis feststeht ein Kostenvoranschlag zur Verfügung gestellt wird. Dieses ist aber entbehrlich, wenn der Kunden Endverbraucher ist, was bei vielen Bauherren zutreffen sollte. Dennoch besteht bei Architekten darüber hinaus die Verpflichtung den Kunden über die Honorarordnung aufzuklären.

Sonderfall NRW

In Nordrhein-Westfalen gibt es hierzu noch eine Besonderheit, die in wenigen Fällen auftreten kann. Man kann hier die Berufshaftpflichtversicherung Objektbezogen abschließen. Somit kann es zur der Situation kommen, dass bei Vertragsschluss die Versicherung noch nicht vorliegt und somit auch keine Angaben hierzu mitgeteilt werden können. Der Gesetzgeber hat diese vernachlässigbare Lücke nicht geschlossen. Meiner Achtens würde es hier genügen, dem Kunden mitzuteilen, dass eine objektbezogene Versicherung jetzt geschlossen wird und das diese Informationen schnellstmöglich nachgereicht werden.

Muster

Ich habe euch ein Muster zur Erfüllung der DL-InfoV für Architekten zusammengestellt. Ausdrücklich weise ich daraufhin, dass ich keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen kann. Weiterhin bitte ich um Anmerkungen und Ergänzungen.

Muster für die Angaben nach der DL-InfoV

P.S.: ZUm Schluss noch einen herzlichen Dank an Stormpic, der viele der Bilder hier bei Archimag geschossen hat und zur Verfügung gestellt hat.

3.648 mal gelesen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit dem Absenden des Kommentars nimmst Du die Datenschutzerklärung ausdrücklich an. https://archimag.de/datenschutzerklaerung/