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Berufshaftpflichtversicherung für Architekten

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Geld von Henry flickr User: schnurrbart
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Existenzgründer wie auch Unternehmen stehen in Deutschland vor erheblichen Herausforderungen, denn für Schäden können sie voll haftbar gemacht werden. Gerade wenn Unternehmen oder Gesellschaften nicht haftungsbeschränkt sind, kann diese Tatsache zu einem existenzbedrohenden Risiko werden, dem sich auch Architekten stellen müssen.

Ein Beispiel: Ein Architekt wurde mit der Planung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage beauftragt. Während der Bauarbeiten kommt es zur Feststellung eines Planungsfehlers, der Kurvenradius in der Auffahrt der Tiefgarage ist seitens des Architekten zu eng bemessen. Aus dieser Tatsache heraus resultiert ein Schaden in Höhe von 120.000 Euro für die anschließenden Nachbesserungsarbeiten. Der 2. Schadensfall: Ein Architekt berücksichtigt den Grundwasserspiegel falsch – es kommt zu Wasserschäden im Keller eines Einfamilienhauses. Der Schaden: 45.000 Euro.

Für den Schaden muss der Architekt geradestehen. Eine sechsstellige Schadenersatzforderung ist – wie Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen – im Architekturberuf nur die Spitze des Eisbergs. Es ist aus diesem Grund nötig, auch an die Absicherung gegen Schadenersatzforderungen zu denken. Da gerade Architekten und Bauingenieure mit Vermögensschäden konfrontiert werden können, ist der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht ausreichen. Einzig die Berufshaftpflicht bietet einen ausreichenden Deckungsrahmen.

Berufshaftpflicht: Pflichtversicherung für Architekten

Es gibt parallel einen weiteren Grund, warum besonders Architekten die Berufshaftpflichtversicherung im Auge behalten sollten. Wie deutsche Gerichte mehrfach in ihren Urteilen festgestellt haben, besteht für Architekten, die Mitglied der jeweiligen Landesarchitektenkammer sind, die Pflicht zum Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung (siehe z. B.: BG-A 1/10.MZ).
Das Versäumnis setzt Architekten nicht nur hohen finanziellen Risiken aus, sondern kann auch zum Verhängen einer Geldbuße führen. Unterbleibt der Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, liegt eine Verletzung der Berufspflichten vor.

Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten

Generell muss eine Berufshaftpflichtversicherung – abgeschlossen für einen Architekten – alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden decken, welche durch den Architekten bzw. dessen Mitarbeiter in fremdem Auftrag entstehen. Einschließen sollte die Haftung unter anderem Mängel am Bauwerk, Fehler im Rahmen der Bauaufsicht sowie eine falsche Beratung.
In der Praxis ist die genaue Eingrenzung der Schadensfälle aber alles andere als einfach. Einer der Gründe, warum die Berufshaftpflicht für Architekten einige Besonderheiten aufweist, betrifft den zeitlichen Zusammenhang zwischen Tätigkeit und möglichen Schäden. Ein Mangel am Bauwerk muss nicht sofort vorliegen, für den Haftpflichtschaden ist daher der Verstoß gegen berufliche Sorgfaltspflichten – zum Beispiel ein Planungsfehler – bereits ausreichend. In diesem Zusammenhang muss die Berufshaftpflicht über besondere Ausgestaltungsmerkmale verfügen. Ein wesentlicher Aspekt der Berufshaftpflicht für Architekten betrifft die berufsspezifischen Beratungsleistungen. Fehler können in diesem Zusammenhang erhebliche Auswirkungen haben und gehören i. d. R. in die Deckung der Versicherung.

Ausschlüsse in der Berufshaftpflichtversicherung

Eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten deckt zwar den Tätigkeitsschaden, reicht in ihrer Deckung aber über gewisse Schadensereignisse nicht hinaus. So deckt eine Berufshaftpflicht für Architekten zum Beispiel keine Schadenersatzansprüche, welche zum Beispiel aus der Überschreitung von Fristen oder gesetz- und pflichtwidrigem Verhalten entstanden sind.
Des Weiteren greift die Haftpflichtversicherung auch dann nicht, wenn der Schaden in Tätigkeitsbereichen entstanden ist, welche nicht zum Beruf des Architekten gehören (z. B. die Vermittlung von bautypischen Versicherungsleistungen usw.).

Die Berufshaftpflichtversicherung gehört für Architekten zu den wesentlichen Elementen, aus denen das Sicherheitsnetz bestehen muss. Um im Schadensfall sich tatsächlich auf die Versicherung verlassen zu können, zählt nicht nur die Reichweite der Berufshaftpflichtversicherung. Vielmehr kommt es auch darauf an, die Deckungssummen ausreichend hoch zu wählen, um möglichen Regressansprüchen über die Standarddeckung hinaus entgegentreten zu können. Da – wie bereits angesprochen – Versicherungsfälle u. U. nicht sofort sichtbar sind, sollte die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten auch mit einer ausreichend langen Nachhaftungsphase ausgestattet werden.

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