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Plichten des Architekten

Bundesarchiv_Bild_183-J0218-0011-001,_Leipzig,_Architekt_am_Reißbrett

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Bezüglich der Pflichten eines Architekten (Hinweis: in Deutschland) gibt es zwei neue Urteile aus Nordrhein-Westfalen. Es wurde bestätigt, dass Architekten zum einen eine Berufshaftpflichtversicherung haben müssen und zum anderen sich weiterbilden müssen. Im Einzelnen:

Die Berufshaftpflichtversicherung

Vor dem OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 04.11.2009 – 6s E 542/08) wurde der Fall eines Architekten verhandelt, der kurzfristig ohne Versicherung gewesen ist. Die Versicherung hat dieses pflichtgemäß der Kammer gemeldet und diese hat ein Verfahren gegen den betroffenen Architekten eingeleitet. Vor dem OVG werte sich der Architekt gegen das Kammerverfahren.

Und bekamt Recht. Die Richter bestätigten zwar, dass der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zu den Berufspflichten eines Architekten gehört und Verstöße gegen diese Berufspflicht durch ein Berufsgerichtsverfahren geahndet werden können. Gleichzeitig stellten Sie aber fest, dass Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens jedoch entscheidend von der Art und Bedeutung des dem Betroffenen zur Last gelegten Verstoßes abhängt. Kurz, weil es sich um nur 3 Wochen ohne Versicherung handelt, kein Schaden entstanden und es kein Wiederholungsverstoß ist, ist die Maßnahme überzogen.

Letztendlich hat der Architekt Glück gehabt. Die Versicherung ist Pflicht des Architekten und einige Umstände, die er nicht zu vertreten hat, hätten für Ihn zu einer Katastrophe führen können.

Fortbildungspflicht für Architekten

Auch vor dem OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 04.11.2009 – 6s E 1629/08) wurde der Fall eines 67 jährigen Architekten verhandelt. Dieser konnte die erforderlichen Fortbildungen für die Jahre 2005-2007 nicht ausreichend nachweisen. Die Architektenkammer wollte ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Architekten einleiten, welches das Berufsgericht aber ablehnte. Die Architektenkammer hat sich jetzt an den OVG gewandt um das Verfahren doch einleiten zu können.

Und hier bekam die Kammer recht. Fest steht, dass Architekten der Fortbildungspflicht, deren Einhaltung von der Architektenkammer überwacht wird, unterliegen. Die Festlegung in der Fort- und Weiterbildungsordnung, wonach die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens jährlich acht Unterrichtsstunden durch anerkannte Fortbildungsträger gefordert wird, ist nicht zu beanstanden. Und was in diesem Fall ausschlaggebend ist, dass gilt für die gesamte Zeit der Berufstätigkeit unabhängig von deren Umfang und dem Lebensalter des betreffenden Architekten.

Ein Architekt kann sich also nicht auf eine geringfügige Tätigkeit als Architekt berufen und so nur 50% oder weniger der Fortbildungen ableisten.

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